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S-VorsorgePlus

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Denken Sie heute schon an morgen. Ergänzen Sie Ihre gesetzliche Rente sinnvoll. Die Sparkassen-Altersvorsorge passt sich Ihrem Leben an.

Mittelbar oder unmittelbar zulagenberechtigt?

 

Mittelbar zulagenberechtigt sind: 

Grundvoraussetzung: Ihr Ehepartner muss unmittelbar zulagenberechtigt sein und einen eigenen geförderten Riestervertrag besitzen.

  • Freiwillig Versicherte
  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind
  • Rentner, die eine Altersvollrente oder ausschließlich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten
  • Bezieher einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem Bezug der Rente oder Versorgung zuletzt nicht unmittelbar förderberechtigt waren
  • Sozialhilfeempfänger
  • Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte sowie geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind
  • Geringfügig Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) anwendbar ist

 

Unmittelbar zulagenberechtigt sind:

  • In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende, sowie rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Beamte und Empfänger von inländischen Amtsbezügen
  • Kirchenbeamte
  • Wehr- und Zivildienstleistende bis 30.6.2011; seit 1.7.2011 Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes und des Freiwilligen Wehrdienstes
  • Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeit
  • Empfänger von Arbeitslosengeld, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren
  • Personen, die bestimmte Anrechnungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und lediglich wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens von dort keine Leistungen erhalten. Das gilt allerdings nur dann, wenn sie vor dieser Arbeitslosigkeit zuletzt unmittelbar förderberechtigt gewesen sind
  • Seit 2011 Empfänger von Arbeitslosengeld II, die bestimmte Anrechnungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, wenn sie vor der Arbeitslosigkeit zuletzt unmittelbar förderberechtigt waren
  • Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, wenn vorher oder während des Leistungsbezugs Versicherungspflicht bestanden hat oder besteht
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
  • Geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Personen, die eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Voraussetzung ist, dass sie vor dem Bezug der Rente oder Versorgung bereits unmittelbar förderberechtigt waren, weil sie beispielsweise zuletzt pflichtversichert oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen waren und das 67. Lebensjahr nicht vollendet haben
  • Personen, die schon vor dem 1. Januar 2010 Pflichtmitglied in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung waren, die mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge gezahlt haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind

Bei diesen Informationen stützen wir uns auf die Aussagen der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Quelle: Broschüre Private Altersvorsorge von A bis Z

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